Lehrverpflichtung

Lehrverpflichtung
Lehr|ver|pflich|tung, die:
[mit einer Professur verbundene] Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ↑ Lehrveranstaltungen (a) abzuhalten.

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Lehrverpflichtung,
 
im evangelischen Kirchenrecht die Verpflichtung der Pfarrer und Religionslehrer, den christlichen Glauben entsprechend dem Bekenntnis ihrer Kirche zu verkündigen. Über Abweichungen wird in einem Lehrbeanstandungsverfahren entschieden. Im katholischen Kirchenrecht die rechtliche Bindung der mit der kirchlichen Verkündigung Beauftragten an die lehramtlichen Aussagen; bindend auch für die Professoren an den katholischen theologischen Fakultäten staatlicher Hochschulen. Mittel, die Lehrverpflichtung durchzusetzen, sind Glaubenseid, Missio canonica, Kirchenstrafen bei Glaubensdelikten; ferner dienen ihr die Zensur von Büchern (Imprimatur), bis 1966 auch das Bücherverbot.

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Lehr|ver|pflich|tung, die: 1. (ev. Kirche) Verpflichtung der Pfarrer u. Religionslehrer, den christlichen Glauben entsprechend dem Bekenntnis ihrer Kirche zu verkünden. 2. (kath. Kirche) rechtliche Bindung der mit der Verkündung des christlichen Glaubens Beauftragten an lehramtliche Aussagen. 3. mit einer Professur verbundene Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl Lehrveranstaltungen (a) abzuhalten.

Universal-Lexikon. 2012.

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